Hispaniola Life Line Project

Satzung

S A T Z U N G des Hispaniola Lifeline Project e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Hispaniola Lifeline Project e. V."

(2) Sitz des Vereins ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere in den Ländern Haiti und Dominikanische Republik und die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Hingabe von Mitteln an andere Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch soweit sie im Ausland - insbesondere in den Ländern Haiti und Dominikanische Republik - ansässig sind, für deren steuerbegünstigte Zwecke i. S. des & 58 Nr. 1 AO. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO.

(3) Zur Erfüllung des vorstehenden Zwecks kann sich der Verein Hilfspersonen bedienen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder entscheidet der Vorstand.


(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a)  durch Tod,
b)  durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann oder
c)  durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine förmliche Ausschließung ist zulässig, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonderes verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Spenden

(1) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins mit besten Kräften.

(2) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch Spenden, etwaige Liquiditätsüberschüsse gemäß § 5, Mitgliedsbeiträge, soweit der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge erhebt, und öffentliche Zuschüsse gedeckt werden sollen.

(3) Der Verein beschließt in der Mitgliederversammlung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Darüber hinaus dürfen von den Mitgliedern keine Umlagen, Zuschüsse oder sonstige Leistungen gefordert werden. Unbeschadet dessen ist jedes Mitglied berechtigt, den Verein durch Spenden, Zuschüsse oder sonstige Leistungen zu fördern.

(4) Spenden, die einen Betrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.


§ 5 Liquiditätsüberschüsse und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hierzu gehören nicht etwaige Zuwendungen, die einzelne Mitglieder gemäß Absatz 2 außerhalb ihrer Mitgliedschaft auf der Grundlage gesonderter schuldrechtlicher Vereinbarung von dem Verein erhalten, soweit diese Zuwendungen ihrer Art und ihrem Umfang nach üblich und angemessen sind. Vorstandsmitglieder können darüber hinaus für ihre Tätigkeit Kostenerstattungen oder von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütungen erhalten.

(2) Soweit ein Vereinsmitglied ein von dem Verein betreutes oder selbst durchgeführtes Projekt betreut, kann er aus den jeweiligen Projektmitteln eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vorsitzenden sollen die einzelnen von dem Verein betreuten oder selbst durchgeführten Projekte im Rahmen einer Gesamtleitung koordinieren und können hierfür ebenfalls eine angemessene Vergütung aus Liquiditätsüberschüssen des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1)  die Mitgliederversammlung (§ 7) und

(2)  der Vorstand (§ 8).


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) eine Festlegung von Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder,
c) die Bestellung des bzw. der Rechnungsprüfer gemäß § 9,
d) die Festlegung etwaiger aus Mitteln des Vereins zu zahlender Vergütungen gemäß § 5 Abs. 2,
e) die Ausschließung eines Mitglieds,
f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
g) die Genehmigung des Geschäftsplans inklusive des Jahresbudgets.

(2) Die Vorsitzenden berufen die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung an deren letzten den Vorsitzenden bekannte Anschrift muss mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung zur Post gegeben werden. Die Vorsitzenden bestimmen die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied verfügt über zwei und jedes sonstige Mitglied über eine Stimme.

(4) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nach Gesetz oder dieser Satzung keine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift  zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber den Vorsitzenden verlangen. Kommen die Vorsitzenden einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus zwei Vorsitzenden (dem Vertretungsvorstand) sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern (dem nicht zur Vertretung berechtigten erweiterten Vorstand) zusammen. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftliche Vertreter sein. Die beiden Vorsitzenden sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand kann sich zur Führung der laufenden Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen (§ 10 der Satzung) und/oder sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher auch nach Maßgabe eines Geschäftsverteilungsplans bestimmte Bereiche Vorstandsmitgliedern übertragen werden können.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er nach Möglichkeit viermal jährlich, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch die Vorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens einer dem Vertretungsvorstand angehören muss. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

(5) Die Vorsitzenden können im Einzelfall die Vertretungsbefugnis des Vereins gemeinsam auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.


§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Zusammen mit den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Amtszeit des Vorstands einen oder mehrere Rechnungsprüfer.

(2) Die Vorsitzenden werden dem bzw. den Rechnungsprüfer(n) nach Aufstellung der Überschussrechnung mit Liquiditätsübersicht eines jeden Geschäftsjahres eine Kopie zusenden und alle von dem bzw. den Rechnungsprüfer(n) hierzu verlangten Auskünfte erteilen.

(3) Dem bzw. den Rechnungsprüfer(n) obliegt die Prüfung der Überschussrechnung mit Liquiditätsübersicht. Er bzw. sie werden in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung bekannt geben und einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstands unterbreiten.


§ 10 Geschäftsführung

Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Sie handelt dabei nach Maßgabe der Satzung und eines Geschäftsführeranstellungsvertrages. In ihre Zuständigkeit fallen alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht nach der Satzung den Organen des Vereins zugewiesen worden sind. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.


§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Erziehung und  Bildung in Entwicklungsländern, insbesondere in Haiti und in der Dominikanischen Republik.


§ 12 Schiedsgericht

(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern - mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das folgendermaßen gebildet wird:

Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann diese andere Partei den Präsidenten des Oberlandesgerichts München um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Sodann unternehmen die beiden Schiedsrichter den Versuch einer Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Misslingt die Bestellung eines Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Oberlandesgerichts München um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen.

Fällt ein Schiedsrichter oder der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannte Obmann fort, finden die Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Schiedsrichters bzw. des Obmannes entsprechende Anwendung.

(2) Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

(3) Das Schiedsgerichtsverfahren wird im Einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.